Satzung


Unsere Vereinssatzung in der Fassung vom 10. März 1996


 

§ 1 Rechtsform

Der „Bürgerverein Birlinghoven e.V.“ hat seinen Sitz im Ortsteil Birlinghoven der Stadt Sankt Augustin und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.



§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in jeder Beziehung unabhängig, überparteilich und überkonfessionell; er ist eine Institution auf Ortsebene und keinem Verband oder Dachorganisation angeschlossen.

(2)
Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde, der Kultur und der Kinder- und Altenbetreuung.



§ 3 Ordentliche Mitglieder

(1) 
Ordentliche Mitglieder können natürliche, volljährige Personen und juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter, stimmberechtigt sind sie erst ab Volljährigkeit.

(2)
Ein Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand schriftlich unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.



§ 4 Außerordentliche Mitgliedschaft

Um die Vereinsarbeit besonders verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte ordentlicher Mitglieder, jedoch nicht deren Pflichten.

 

§ 5 Haftung

Der Verein haftet für jeden Schaden, den der Vorstand oder ein satzunsgemäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein, dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der juristischen Mitgliedsperson.

(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er wirkt sofort, jedoch bleibt das Mitglied zur Betragszahlung für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

(3)
Der Ausschluß kann nur nach Anhörung des Mitglieds durch Vorstandsbeschluß mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgen. Er ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinterressen zuwiderhandelt. Den Zeitpunkt des Ausschlusses bestimmt der Vorstand in seinem zu begründendem Beschluß. Wird keine andere Bestimmung getroffen, so scheidet das Mitglied mit der Zustellung des Beschlusses aus. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Es bleibt jedoch zur Beitragszahlung verpflichtet.

(4)
Gegen den Beschluß des Vorstands steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Auschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt die Mitgliedschaft als beendet.




§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) 
Von den Mitgliedern werden regelmäßige Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.

(2)
Der Ehepartner eines Mitglieds kann beitragsfrei in den Verein eintreten.

(3)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.




§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

a)
Die Mitgliederversammlung

b)
Der Vorstand.




§ 9 Mitgliederversammlung

(1) 
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern des Vereins.

(2)
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme zur Ausübung des Stimmrechts. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.




§ 10
 

Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

 - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

 - Feststellung des Jahres- und des Kassenberichts,

 - Wahl von zwei Kassenprüfern,

 - Festsetzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge,

 - Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

 - Änderung der Satzung,

 - Auflösung des Vereins,

 - sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Beschlußfassung übergeben werden,

 - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.




§ 11

(1) 
Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal, möglichst im ersten Quartal, in Form einer Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit eine Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

(2)
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung dies schriftlich fordert. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.



(3)
Auf Antrag der Mitglieder sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch Veranlassung des Vorstands einberufen werden.

(4)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5)
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Vereinsauflösung werden mit einer 2/3-Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(6)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7)
Sofern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ein vom Vorstand benanntes Ehrenmitglied mit der Wahlleitung beauftragt wurde, ist von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ein Wahlleiter zu wählen.




§ 12 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu berichten.




§ 13 Vorstand

(1) 
Der Vorstand besteht aus

a) 
dem ersten Vorsitzenden,

b)  
dem zweiten Vorsitzenden,

c) 
dem Kassierer,

d) 
dem Schriftführer,

e) 
bis zu sieben Beisitzern.


(2)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Das Amt des Vorstands endet mit Beendigung der Mitgliedschaft oder bei entsprechendem Beschluß der Mitgliederversammlung.

(3)
Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haben die Belange des Vereins zu wahren und zu fördern.

(4)
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind dabei einzeln vertretungsberechtigt.

(5)
Bei Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 150,- DM durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden sind diese verpflichtet, dazu die Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen.




§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

(1) 
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:


a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung,

b) 
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) 
Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse und Beitragsbefreiung, von Mitgliedern,

d) 
Vorbereitung einer Haushaltsplanung, Erledigung der Buchführungspflichten, Erstellung eines
Jahresberichts, Vorlage einer Jahresplanung über Veranstaltungen und Betreuungsmaßnahmen,

e) 
Vorschlag zur Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,

f) 
Durchführung der beschlossenen Veranstaltungen und Betreuungsmaßnahmen.

(2)
Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, die Satzung insoweit zu ändern, als dies aufgrund eines entsprechenden Verlangens seitens der Finanzverwaltung und/oder des Registergerichts erforderlich ist.




§ 15 Vorstandssitzungen

(1) 
Der Vorstand beschließt in regelmäßigen Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

(3)
Es ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.




§ 16 Mittelverwendung

(1) 
 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sankt Augustin bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken im Ortsteil Birlinghoven zu verwenden hat.




§ 19 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung in der vorstehenden Form ist durch die Mitgliederversammlung vom 
10. März 1996 beschlossen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzt die Satzung vom
17. März 1974 in der Fassung vom 29. Januar 1979. 

 

Alle Angaben ohne Gewähr

 

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